Verlängerung der Coronaschutz-Maßnahmen bis zum 28.März

Lockdown-Verlängerung bis zum 28.März
Aufgrund der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) sind jegliche Freizeit-Veranstaltungen bis einschließlich 28. März 2021 untersagt

Es wurde eine neue Coronaschutzverordnung vom Land Nordrhein-Westfalen zum 12. März 2021 veröffentlicht.

Der Corona-Lockdown wurde bundesweit bis 28. März 2021 verlängert.

Nach der vorsichtigen Öffnung der Schulen und Friseurbetriebe wird nun auch der Betrieb von Buchhandlungen, Blumengeschäften, Schreibwarengeschäften und Gartenmärkten unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen wieder möglich sein.


Kontakte/Alkoholkonsumverbot
Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten. Als eine Ausnahme davon darf sich zu fünf anderen Person aus zwei Hausständen treffen. Diese Person darf von zu betreuenden Kindern aus dem eigenen Hausstand begleitet werden. Kinder unter 14 Jahren zählen bei der Anzahl der Gruppe nicht.
Auch im privaten Bereich dürfen sich bis zu fünf Person aus zwei Hausständen treffen.
Feiern, Partys und ähnliche Veranstaltungen sind im privaten und öffentlichen Bereich untersagt.

Die genauen Lagen entnehmen Sie bitte der unten angefügten Änderung der Allgemeinverfügung.

 


Angepasste Version vom 08.03.2021
Coronaschutzvo_regionale_anpassung_vom_08.03.2021.pdf


Coronaschutzverordnung vom 07.01.2021 NRW (In der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung )
Link zur original Lesefassung Coronaschutzverordnung  (PDF)

Die Bundeskanzlerin sowie die RegierungschefInnen der Bundesländer haben sich am 10.Februar auf eine Verlängerung der Coronaschutzmaßnahmen bis zum 7.März verständigt. Beschluss Corona-Maßnahmen bis 7.März