Verbot des Verweilens auf Dammkrone der Alfred-Schütte-Allee

Anordnungen vom 01.04.2021:
Das Verweilen auf dem Bereich Dammkrone
der Alfred-Schütte-Allee ist in der Zeit von montags bis freitags von 18 Uhr bis 1 Uhr und
von samstags bis sonntags sowie an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 15 Uhr bis
1 Uhr bis einschließlich zum 19.04.2021 untersagt.

Begründung:

Aufgrund der massenhaft festgestellten Kontaktverbotsverstöße gemäß § 2 – Kontaktbeschränkung, Mindestabstand – der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, auf der Alfred-Schütte-Allee erfolgt diese Allgemeinverfügung, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu begrenzen.
Das neuartige Coronavirus SARS-Cov-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Köln gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Auf der Grundlage nach wie vor konstanter Infektionszahlen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Verzögerung der weiteren Ausbreitung zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG.

Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz IfSG Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Ansammlungen von vielen Menschen potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen sich in der Bevölkerung weiterverbreiten.

Quelle: Stadt Köln: